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Landeselternkonferenz NRW
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Satzung Landeselternkonferenz in der am 06. März 2004 beschlossenen Fassung
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit Der Zweck der Landeselternkonferenz ist:
Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Die Landeselternkonferenz ist konfessionell, parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft Die Landeselternkonferenz unterscheidet: a) ordentliche Mitglieder b) Fördermitglieder Ordentliche Mitglieder der Landeselternkonferenz können Vorsitzende oder Delegierte von Stadt- und Kreisschulpflegschaften werden. Pro vertretende Stadt- oder Kreisschulpflegschaft sind zwei Delegierte stimmberechtigt, vorausgesetzt, dass ihr Kind eine Schule in NRW besucht. Fördermitglieder können Elternvertreter, die vor Ort eine Stadt- oder Kreisschulpflegschaft gründen wollen sowie Elternverbände werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder haben Beratungsrecht aber kein Stimmrecht. Der Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod / Auflösung des Verbandes. Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. An den Verein gezahlte Zuwendungen werden nicht zurückerstattet.
§ 4 Beiträge Die Mitglieder im Sinne von § 3 haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Beitragshöhe und die Zahlungsweise wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 5 Mittel, ihre Beschaffung und Verwendung Die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen Mittel erwirbt die Landeselternkonferenz (LEK) durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln. Die Mittel der LEK dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der LEK. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der LEK fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nach dem Gesetz sind dem Vorstand jedoch die Aufwendungen zu erstatten, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen.
§ 6 Vorstand Der Vorstand der Landeselternkonferenz besteht aus 8 Mitgliedern: der/dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern und fünf Beisitzer/innen. Im Vorstand sollte möglichst jede Schulform und jeder Regierungsbezirk vertreten sein. Zur/zum Vorsitzenden und Stellvertreter können nur Delegierte gem. § 3 gewählt werden. Von den Beisitzern müssen mindestens drei Delegierte gem. § 3 sein. Aus den Reihen der Beisitzer wird ein Kassenwart und ein Schriftführer durch den Vorstand benannt.
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung. Wahlen finden spätestens 10 Wochen nach Jahresbeginn statt. Den Termin muss der amtierende Vorstand zu Beginn des Jahres den Stadt- und Kreisschulpflegschaften bekannt geben. Die Mitglieder des Vorstands führen ihre Aufgaben solange weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet die/der Vorsitzende oder ein(e) Stellvertreter/in vorzeitig aus, regeln die übrigen Vorstandsmitglieder untereinander die Vertretung bis zum Ende der Wahlperiode. Es kann auch eine Nachwahl durchgeführt werden. Die/der Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten jeweils allein den Vorstand und die Landeselternkonferenz. Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich stimmberechtigt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Landeselternkonferenz. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Landeselternkonferenz aus. Der Vorstand kann zur Unterstützung weitere Personen kooptieren. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung der LEK tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es verlangt. Die Einberufung muss vom Vorstand mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich mit einer vorläufigen Tagesordnung erfolgen. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung sind spätestens zu Beginn der Versammlung mitzuteilen, über ihre Annahme in die Tagesordnung ist abzustimmen. Anträge zur Satzungsänderung sind hiervon ausgeschlossen. Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt auch dann keine einfache Mehrheit zustande, ist der Antrag abgelehnt. Beschlüsse über die Satzung oder über die Auflösung der Landeselternkonferenz bedürfen einer ¾ Mehrheit der ordnungsgemäß einberufenen Versammlung. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss mindestens die Teilnehmerliste und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse umfassen und ist vom Versammlungsleiter/in sowie dem Protokollführer/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern auszuhändigen.
§ 8 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Rechnungsprüfung In der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die eine Überprüfung der Jahresabrechnung durchführen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht erstatten. Kein Kassenprüfer darf länger als zwei Jahre nacheinander sein Amt ausüben.
§ 10 Auflösung der Landeselternkonferenz Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Anträge auf Auflösung der Landeselternkonferenz müssen von mindestens 1/3 der Mitglieder unterzeichnet sein. Ein solcher Antrag ist umgehend allen stimmberechtigten Mitgliedern bekannt zu geben. Bei einer Auflösung der Landeselternkonferenz fällt das etwaige Restvermögen der LEK der noch zu schaffenden Landeselternvertretung NRW zu. Sollte es nicht zu einer Landeselternvertretung kommen, beschließt die MV, an welchen gemeinnützigen Verein das Restvermögen fällt.
§ 11 Schlussbestimmungen Soweit die vorstehende Satzung nichts Abweichendes bestimmt, gelten für die Landeselternkonferenz die Geschäftsordnung des Schulmitwirkungsgesetzes von NRW sowie die Vorschriften des BGB.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt mit der Gründungsversammlung am 6. März 2004, 16.22 Uhr durch Beschluss in Kraft.
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Beitritts- /
Änderungsformular der LEK NRW
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