Home Vorstand Satzung Service Impressum Übersicht

   Landeselternkonferenz NRW *
 

 

Satzung Landeselternkonferenz in der am 06. März 2004 beschlossenen Fassung


Arbeitsgemeinschaft der Stadt -und Kreisschulpflegschaften in NRW

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Die Landeselternkonferenz ist ein Zusammenschluss der in Nordrhein-Westfalen zu Stadt-, Gemeinde- und Kreisschulpflegschaften zusammengefassten Elternvertretungen der Schulen. Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Landeselternkonferenz NRW“.
  2. Sie hat ihren Sitz in Düsseldorf.
  3. Die Arbeitsgemeinschaft wird zunächst als „Nicht-eingetragener-Verein“ geführt.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

Der Zweck der Landeselternkonferenz ist:

  1. die Verbesserung des Systems Schule mit dem Ziel, die Rechte der Kinder (lt. UNO Kinderrechtskonvention) zu vertreten,
  2. die Anerkennung und Verankerung der schulformübergreifenden Stadt-, Gemeinde und Kreisschulpflegschaften im Schulmitwirkungsgesetz,
  3. Ziel der Landeselternkonferenz ist es, einen durchgewählten Landeselternrat für Nordhrein-Westfalen zu initiieren.

 

Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Unterstützung und Stärkung der Elternvertreter auf Kommunal- und Kreisebene bei der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen und gesetzlichen Rechte auf Mitwirkung im Schulwesen und beim Schulträger.
  • Organisation von gemeinsamen Informations-Veranstaltungen und das Ermöglichen von Erfahrungsaustausch.
  • Kooperation z. B. mit Kommunen, kommunalen Spitzenverbänden, Schulministerium. Insbesondere wird die Zusammenarbeit mit den Elternverbänden, sowie der Landesschülervertretung, den landesweit arbeitenden Elternvereinigungen von Eltern nicht-deutscher Herkunft  und den Lehrerverbänden angestrebt.

Die Landeselternkonferenz ist konfessionell, parteipolitisch und weltanschaulich neutral.

Sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

Die Landeselternkonferenz unterscheidet:

a)     ordentliche Mitglieder

b)     Fördermitglieder

Ordentliche Mitglieder der Landeselternkonferenz können Vorsitzende oder Delegierte von Stadt- und Kreisschulpflegschaften werden.

Pro vertretende Stadt- oder Kreisschulpflegschaft sind zwei Delegierte stimmberechtigt, vorausgesetzt, dass ihr Kind eine Schule in NRW besucht.

Fördermitglieder können Elternvertreter, die vor Ort eine Stadt- oder Kreisschulpflegschaft gründen wollen sowie Elternverbände werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördermitglieder haben Beratungsrecht aber kein Stimmrecht.

Der Beitritt ist schriftlich an den Vorstand zu erklären. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod / Auflösung des Verbandes.

Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. An den Verein gezahlte Zuwendungen werden nicht zurückerstattet.

 

§ 4 Beiträge

Die Mitglieder im Sinne von § 3 haben einen Jahresbeitrag zu leisten. Die Beitragshöhe und die Zahlungsweise wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 5 Mittel, ihre Beschaffung und Verwendung

Die zur Erreichung ihres Zwecks erforderlichen Mittel erwirbt die Landeselternkonferenz (LEK) durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln. Die Mittel der LEK dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der LEK. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der LEK fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Nach dem Gesetz sind dem Vorstand jedoch die Aufwendungen zu erstatten, die ihm bei der Erfüllung seiner Aufgaben entstehen.

 

§ 6 Vorstand

Der Vorstand der Landeselternkonferenz besteht aus 8 Mitgliedern: der/dem Vorsitzenden, zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern und fünf Beisitzer/innen. Im Vorstand sollte möglichst jede Schulform und jeder Regierungsbezirk vertreten sein. Zur/zum Vorsitzenden und Stellvertreter können nur Delegierte gem. § 3 gewählt werden. Von den Beisitzern müssen mindestens drei  Delegierte gem. § 3 sein. Aus den Reihen der Beisitzer wird ein Kassenwart und ein Schriftführer durch den Vorstand benannt.

 

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf 3 Jahre durch die Mitgliederversammlung. Wahlen finden spätestens 10 Wochen nach Jahresbeginn statt. Den Termin muss der amtierende Vorstand zu Beginn des Jahres den Stadt- und Kreisschulpflegschaften bekannt geben.

Die Mitglieder des Vorstands führen ihre Aufgaben solange weiter, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet die/der Vorsitzende oder ein(e) Stellvertreter/in vorzeitig aus, regeln die übrigen Vorstandsmitglieder untereinander die Vertretung bis zum Ende der Wahlperiode. Es kann auch eine Nachwahl durchgeführt werden.

Die/der Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten jeweils allein den Vorstand und die Landeselternkonferenz.

Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich stimmberechtigt.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Landeselternkonferenz. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Landeselternkonferenz aus. Der Vorstand kann zur Unterstützung weitere Personen kooptieren. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung der LEK tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich zusammen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 1/5 der Mitglieder es verlangt.

Die Einberufung muss vom Vorstand mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich mit einer vorläufigen Tagesordnung erfolgen. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung sind spätestens zu Beginn der Versammlung mitzuteilen, über ihre Annahme in die Tagesordnung ist abzustimmen. Anträge zur Satzungsänderung sind hiervon ausgeschlossen.

Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt. Kommt auch dann keine einfache Mehrheit zustande, ist der Antrag abgelehnt.

Beschlüsse über die Satzung oder über die Auflösung der Landeselternkonferenz bedürfen einer ¾ Mehrheit der ordnungsgemäß einberufenen Versammlung.

Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie muss mindestens die Teilnehmerliste und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse umfassen und ist vom Versammlungsleiter/in sowie dem Protokollführer/in zu unterzeichnen und allen Mitgliedern auszuhändigen.

 

§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 9 Rechnungsprüfung

In der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer gewählt, die eine Überprüfung der Jahresabrechnung durchführen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht erstatten. Kein Kassenprüfer darf länger als zwei Jahre nacheinander sein Amt ausüben.

 

§ 10 Auflösung der Landeselternkonferenz

Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden. Anträge auf Auflösung der Landeselternkonferenz  müssen von mindestens 1/3 der Mitglieder unterzeichnet sein. Ein solcher Antrag ist umgehend allen stimmberechtigten Mitgliedern bekannt zu geben. Bei einer Auflösung der Landeselternkonferenz fällt das etwaige Restvermögen der LEK der noch zu schaffenden Landeselternvertretung NRW zu. Sollte es nicht zu einer Landeselternvertretung kommen, beschließt die MV, an welchen gemeinnützigen Verein das Restvermögen fällt.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

Soweit die vorstehende Satzung nichts Abweichendes bestimmt, gelten für die Landeselternkonferenz die Geschäftsordnung des Schulmitwirkungsgesetzes von NRW sowie die Vorschriften des BGB.

 

 

§ 12  Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Gründungsversammlung am 6. März 2004, 16.22 Uhr durch Beschluss in Kraft.

 

>   Beitritts- / Änderungsformular der LEK NRW  Icon

 


    Home • Die LEK NRW • Aktuelles • Termine • Stadtschulpflegschaften • Themen • Stellungnahmen • Vorträge • Presse • Links • Kontakt

     

    Senden Sie eine E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an:  Webmaster .
    Stand:  23.02.10

    *  vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW anerkannter Schulform übergreifender Elternverband