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Landeselternkonferenz NRW
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14.08.2007 Nach verschiedenen Irritationen in den letzten Tagen durch Falschmeldungen einzelner Bez.Reg. wurde uns aktuell vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW folgende Klarstellung übermittelt:
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren, auf das Telefongespräch vom gestrigen Tage nehme ich Bezug. Das frühere Schulmitwirkungsgesetz enthielt in § 4 Abs. 3 Satz 3 die ausdrückliche Regelung, dass die Lehrerkonferenz, die Schulpflegschaft und der Schülerrat eine der Zahl der Vertreter in der Schulkonferenz gleiche Anzahl von Stellvertretern in festzulegender Reihenfolge wählen. Diese Regelung ist in das Schulgesetz vom 15. Februar 2005 nicht übernommen worden. Daraus ist vielfach der Schluss gezogen worden, eine Abwesenheitsvertretung für die Mitglieder der Schulkonferenz sei nach neuem Recht nicht mehr möglich. Eine andere Auffassung halte ich jedoch für durchaus vertretbar. § 64 SchulG ermächtigt in Absatz 5 die Schulkonferenz dazu, ergänzende Wahlvorschriften zu erlassen. Wie sich aus § 64 Abs. 3 SchulG ergibt, bezieht sich dies nicht nur auf das Wahlverfahren, sondern auch auf Fragen der Mitgliedschaft. Falls die Wahlordnung einer Schule auch eine Regelung für die Abwesenheitsvertretung enthält, können deswegen in den Mitwirkungsgremien auch stellvertretende Mitglieder der Schulkonferenz nach den entsprechenden Vorgaben gewählt werden. Klarstellen möchte ich, dass eine Schulkonferenz in der ersten Sitzung des beginnenden Schuljahres die Wahlordnung entsprechend ändern kann. Ich halte es für zulässig, dass gleichzeitig in der zeitlich vorgelagerten Wahl der Vertretung für die Schulkonferenz auch die Abwesenheitsvertretung gewählt wird. Mitglieder der Schulkonferenz können sich dann in den Sitzungen nach der Änderung der Wahlordnung vertreten lassen. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird das Ministerium darauf hinwirken, dass bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit in das Schulgesetz eine ausdrückliche Regelung für die Abwesenheitsvertretung in das Schulgesetz übernommen wird. Allerdings sollte, wer ein Mandat übernimmt, auch bereit sein, es in den Sitzungen der Schulkonferenz auszuüben, zumal diese in der Regel nicht öfter als zwei Mal im Schuljahr zusammentritt. Eine Schulkonferenz, die in wechselnder Zusammensetzung tagt, entspricht sicher nicht dem Leitbild eines kontinuierlich arbeitenden Gremiums. Gegen die Unterrichtung Ihrer Mitglieder über den Inhalt dieses Schreibens habe ich nichts einzuwenden.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Norbert Rieth Referat 223 / 225 Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen 40221 Düsseldorf
Vorgeschlagene Vorgehensweise (auf Empfehlung des Landeselternrat Gesamtschulen):
„Ich rate in jedem Fall, eine Wahlordnung zu
erlassen. Sie können sich dabei der vom Ministerium
§ 7 Abwesenheitsvertretung
Ich habe keine Bedenken, wenn - im Vorgriff auf
eine Stellvertreterregelung in der Wahlordnung
à Wahlordnung (Empfehlung des Ministeriums) - muss ergänzt werden (s.o.) >> à Geschäftsordnung (Empfehlung des Ministeriums) - muss ergänzt werden (s.o.) >>
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