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   Landeselternkonferenz NRW *
 

14.08.2007
Wahlen von Stellvertretern in die Schulkonferenz
Klarstellung des Schulministeriums

Nach verschiedenen Irritationen in den letzten Tagen durch Falschmeldungen einzelner Bez.Reg. wurde uns aktuell vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW folgende Klarstellung übermittelt:

 

Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

auf das Telefongespräch vom gestrigen Tage nehme ich Bezug.

Das frühere Schulmitwirkungsgesetz enthielt in § 4 Abs. 3 Satz 3 die ausdrückliche Regelung, dass die Lehrerkonferenz, die Schulpflegschaft und der Schülerrat eine der Zahl der Vertreter in der Schulkonferenz gleiche Anzahl von Stellvertretern in festzulegender Reihenfolge wählen. Diese Regelung ist in das Schulgesetz vom 15. Februar 2005 nicht übernommen worden. Daraus ist vielfach der Schluss gezogen worden, eine Abwesenheitsvertretung für die Mitglieder der Schulkonferenz sei nach neuem Recht nicht mehr möglich.

Eine andere Auffassung halte ich jedoch für durchaus vertretbar. § 64 SchulG ermächtigt in Absatz 5 die Schulkonferenz dazu, ergänzende Wahlvorschriften zu erlassen. Wie sich aus § 64 Abs. 3 SchulG ergibt, bezieht sich dies nicht nur auf das Wahlverfahren, sondern auch auf Fragen der Mitgliedschaft. Falls die Wahlordnung einer Schule auch eine Regelung für die Abwesenheitsvertretung enthält, können deswegen in den Mitwirkungsgremien auch stellvertretende Mitglieder der Schulkonferenz nach den entsprechenden Vorgaben gewählt werden.

Klarstellen möchte ich, dass eine Schulkonferenz in der ersten Sitzung des beginnenden Schuljahres die Wahlordnung entsprechend ändern kann. Ich halte es für zulässig, dass gleichzeitig in der zeitlich vorgelagerten Wahl der Vertretung für die Schulkonferenz auch die Abwesenheitsvertretung gewählt wird. Mitglieder der Schulkonferenz können sich dann in den Sitzungen nach der Änderung der Wahlordnung vertreten lassen.

Zur Vermeidung von Missverständnissen wird das Ministerium darauf hinwirken, dass bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit in das Schulgesetz eine ausdrückliche Regelung für die Abwesenheitsvertretung in das Schulgesetz übernommen wird. Allerdings sollte, wer ein Mandat übernimmt, auch bereit sein, es in den Sitzungen der Schulkonferenz auszuüben, zumal diese in der Regel nicht öfter als zwei Mal im Schuljahr zusammentritt. Eine Schulkonferenz, die in wechselnder Zusammensetzung tagt, entspricht sicher nicht dem Leitbild eines kontinuierlich arbeitenden Gremiums.

Gegen die Unterrichtung Ihrer Mitglieder über den Inhalt dieses Schreibens habe ich nichts einzuwenden.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Norbert Rieth

Referat 223 / 225

Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen

40221 Düsseldorf

 

Vorgeschlagene Vorgehensweise (auf Empfehlung des Landeselternrat Gesamtschulen):

„Ich rate in jedem Fall, eine Wahlordnung zu erlassen. Sie können sich dabei der vom Ministerium
erlassenen "Empfehlung einer Wahlordnung für die Schulmitwirkungsgremien" (BASS 17-
01 Nr. 1) bedienen. Die vom Ministerium empfohlene Wahlordnung sollte dann um einen Paragraphen
ergänzt werden. Dieser könnte wie folgt lauten:

 

§ 7 Abwesenheitsvertretung
Die Mitglieder in den Schulmitwirkungsgremien können sich vertreten lassen.
Diese Stellvertreter sind von den Mitwirkungsgremien zu wählen.


Die neu gewählten Mitglieder der Schulkonferenz können die Wahlordnung in der ersten Sitzung
beschließen.

Ich habe keine Bedenken, wenn - im Vorgriff auf eine Stellvertreterregelung in der Wahlordnung
- einzelne Mitwirkungsgremien, die Mitglieder in die Schulkonferenz entsenden, bei deren Wahl
gleich auch Stellvertreter wählen.
Darüber hinaus ist zu empfehlen, auch eine Geschäftsordnung zu erlassen. Hier kann die "Empfehlung
einer Geschäftsordnung für die Schulmitwirkungsgremien" des Ministeriums (BASS 17-
02 Nr. 1) zugrunde gelegt werden.
Entscheidet sich die Schulkonferenz für eine Abwesenheitsvertretung, so sollte dies auch in der
Geschäftsordnung zum Ausdruck kommen. Hier sollte dann ein weiterer Paragraph aufgenommen
werden:

§ 3a Abwesenheitsvertretung
Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien werden im Verhinderungsfall durch Stellvertreter vertreten.

 

à   Wahlordnung (Empfehlung des Ministeriums) - muss ergänzt werden (s.o.)  >>

à   Geschäftsordnung (Empfehlung des Ministeriums)  - muss ergänzt werden (s.o.)  >>

 

à   Download als PDF-Datei  >>


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    *  vom Ministerium für Schule und Weiterbildung NRW anerkannter Schulform übergreifender Elternverband